Informationen zum Corona Virus in vielen Sprachen

Informationen zu 107. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 19.03.2020.

Mehrsprachige Informationen in Arabisch, Farsi, Kurdisch, Kroatisch und Rumänisch siehe unterhalb zum Download

§ 1 Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (”Corona Virus”) ist das Betreten öffentlicher Orte verboten. Vereinfacht gesagt ist das Verlassen des eigenen Zuhause verboten.

§ 2 Von dem obigen Verbot sind folgende Dinge ausgenommen:

Z 1) Wenn es nötig ist um Gefahr für sich oder Eigentum abzuwenden.

Z 2) Um Menschen die Hilfe und Unterstützung benötigen zu helfen.

Z 3) Zum Einkaufen gehen von Lebensmittel etc. Hier jedoch muss ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen unbedingt beachtet werden oder alle Personen müssen entsprechende Schutzmaßnahmen haben.

Z 4) Um arbeiten zu gehen darf man die Wohnung verlassen sofern folgende Dinge beachtet werden:

1: Wenn die Arbeit unbedingt erforderlich ist.

2: Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen oder Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz.

3: Wenn diese Arbeit nicht auch von Zuhause aus gemacht werden könnte.

Z 5) Man darf alleine oder mit der Familie im Freien spazieren gehen muss aber den Mindestabstand von einem Meter einhalten.

§ 3 Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen dürfen nicht mehr betreten werden außer zum Zweck unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen

§ 4 Öffentliche Verkehrsmittel dürfen nur benützt werden um die Punkte a – d von § 2 zu erfüllen. Zum Zweck des ”in den Park gehen” ist es nicht erlaubt U-Bahn, Bus, Taxi, etc zu benützen.

$ 5 Das Betreten von Sportplätzen ist verboten.

Die Verordnung/den Gesetzestext finden Sie unter:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_107/BGBLA_2020_II_107.pdfsig

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